Strafrecht Wiesbaden
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Profil
 
Wir sind eine spezialisierte und auf die Gebiete des Strafrechts, Verkehrsrechts sowie Ausländerrechts ausgerichtete Anwaltskanzlei im Rhein-Main-Gebiet. Das Rhein-Main-Gebiet ist aufgrund seiner wirtschaftlichen Dynamik und der hervorragenden Infrastruktur ein bedeutender Standort für ausländische Unternehmen und Arbeitnehmer geworden. Die Region versammelt bundesweit die meisten ausländischen Mitbürger und zeichnet sich durch ihre einzigartige Kulturvielfalt aus.

Unsere Kanzleiräume befinden sich in der Landeshauptstadt Wiesbaden gegenüber dem Hessischen Landeshaus, unweit vom Wiesbadener Hauptbahnhof, in unmittelbarer Umgebung der Wiesbadener Zivil-, Straf- und Arbeitsgerichte.

Unsere Kanzlei bearbeitet nicht nur, aber insbesondere Mandate mit grenzüberschreitendem Bezug oder ausländischen Kontext.

Unsere Rechtsanwälte sind durchweg mehrsprachig und sind es gewohnt sich in den jeweiligen kulturellen Hintergrund und die daraus erwachsenden Bedürfnisse unserer Mandantschaft hineinzuversetzen.

Uns vertrauen deshalb insbesondere ausländische Unternehmer und Privatpersonen.


 
 

 

   
 

 

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Kleines ABC von Fachbegriffen aus den Tätigkeitsfeldern unserer Kanzlei Aussetzung der Vollziehung Betriebsprüfung Die Außenprüfung, die in der Praxis meist als Betriebsprüfung bezeichnet wird, dient der Ermittlung und Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. In der zwingend vorgeschriebenen schriftlichen Prüfungsanordnung ist der Umfang der geplanten Betriebsprüfung unmißverständlich zu benennen (die Steuerarten, die Besteuerungszeiträume oder die zu prüfenden Sachverhalte). Der Außenprüfer hat die Besteuerungsgrundlagen gleichermaßen zu Gunsten wie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen. Im Rahmen der Außenprüfung treffen den Steuerpflichtigen erhöhte Mitwirkungs- und Auskunftsverpflichtungen.Der Prüfer ist u. a. berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. Seit 1. Januar 2002 ist es den Finanzbehörden gestattet, im Rahmen der Außenprüfung die Buchführung des Steuerpflichtigen durch unmittelbaren oder mittelbaren Zugriff auf sein Datenverarbeitungssystem oder durch Überlassung entsprechender Datenträger zu Überprüfungszwecken zu prüfen. Mit Erscheinen des Außenprüfers ist eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung nicht mehr möglich, allerdings noch wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 Abs. 3 AO). Die Rechtsgrundlagen der Betriebsprüfung und die Rechte und Pflichten des Prüfers und des Steuerpflichtigen im Rahmen der Betriebsprüfung regeln §§ 193 - 203 Abgabenordnung 1977 i. V. m. der Betriebsprüfungsordnung 2000. Insbesondere hat der Betriebsprüfer die Pflicht, bei Verdacht einer Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit die Betriebsprüfung sofort zu unterbrechen, die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle zu unterrichten und deren Entscheidung abzuwarten, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird oder nicht. Über das Ergebnis der Betriebsprüfung ist im Regelfall eine Schlußbesprechung mit dem Steuerpflichten durchzuführen. Insbesondere in der Schlußbesprechung besteht die Möglichkeit, sich über nicht exakt feststellbare Sachverhalte oder strittige rechtliche Beurteilungen zu einigen. Über das Ergebnis der Betriebsprüfung ergeht ein schriftlicher Bericht, aus dem sich die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen durch eine „Vorher-Nachher“-Darstellung ergeben. Der Prüfungsbericht wird an die Dienststellen weitergeleitet, die für die Steuerfestsetzungen zuständig sind (Wohnsitzfinanzamt/Betriebsstättenfinanzamt), die in der Folge geänderte Bescheide bekanntgeben. Besondere Arten der Außenprüfung sind die Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die Lohnsteuer-Außenprüfung und die abgekürzte Außenprüfung. Bundesfinanzhof Der Bundesfinanzhof ist der oberste Gerichtshof für die Finanzgerichtsbarkeit mit Sitz in München. Die dortigen Senate entscheiden in der Besetzung mit fünf Berufsrichtern. Der Bundesfinanzhof entscheidet über • zugelassene Revisionen • Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision durch die Finanzgerichte • Beschwerden gegen Beschlüsse des Finanzgerichts, die durch das Gesetz ausdrücklich zugelassen sind • Entscheidungen über eingelegte Anhörungsrügen (§ 133 a FGO) und • über formlose Gegenvorstellungen. Einspruch Der Einspruch ist der gesetzlich vorgesehene statthafte Rechtsbehelf gegen Steuerbescheide und sonstige Verwaltungsakte der Finanzbehörden. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts bei der Finanzbehörde einzulegen, es sei denn, es handelt sich um einen Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO oder die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgte ohne oder mit unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung (dann ist der Einspruch binnen eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig). Zu beachten ist, daß allein durch die Einlegung des Einspruchs und dessen Begründung die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht gehemmt wird (Ausnahme: Einspruch gegen Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung). Trotz Einspruchseinlegung kann daher die Erhebung der Abgabe inklusive eines Vollstreckungsverfahrens fortgesetzt werden, obwohl über den Einspruch noch nicht sachlich entschieden worden ist. Den im Regelfall gewünschten Suspensiveffekt kann man nur erreichen, wenn entweder auf Antrag oder von Amts wegen die Aussetzung der Vollziehung des streitigen Verwaltungsakts angeordnet worden ist, notfalls auch seitens des Finanzgerichts (§ 361 Abgabenordnung 1977, § 69 Finanzgerichtsordnung). Die Divergenz zwischen Einspruchsverfahren und Aussetzungsverfahren führt nicht selten dazu, daß bereits eine vorläufige Entscheidung in der Aussetzungssache seitens des Finanzgerichts (durch Beschluß) vorliegt, bevor über den eigentlichen Rechtsbehelf seitens des Finanzamts überhaupt im Wege der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder der Abhilfe entschieden wurde. Finanzgericht Das Finanzgericht ist das Gericht erster Instanz und zugleich einzige Tatsacheninstanz in Finanzrechtsstreitigkeiten (Streit um Steuern, Zölle und Verwaltungsakte der Finanzbehörden). Jedes Bundesland hat ein Finanzgericht eingerichtet. In Nordrhein-Westfalen sind es allerdings drei und in Bayern zwei Finanzgerichte. Verfahrensvorschrift ist die Finanzgerichtsordnung (FGO). Vor dem Finanzgericht muß sich der Steuerbürger keines Prozeßbevollmächtigten (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) bedienen. Vor dem Bundesfinanzhof besteht indessen Vertretungszwang. Die Senate des Finanzgerichts sind mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt, jedoch kann der Rechtsstreit seitens des Senats auch einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden. Eine etwaige Beweisaufnahme, insbesondere die gerichtliche Vernehmung von Zeugen, findet nur vor dem Finanzgericht, nicht jedoch vor dem Bundesfinanzhof statt. Das Finanzgericht entscheidet in der Regel nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, kann aber in geeigneten Fällen auch ohne Verhandlung einen Gerichtsbescheid erlassen. Interessant ist, daß es gemäß § 91 a FGO möglich ist, daß eine Partei sich während der mündlichen Verhandlung nicht im Gerichtssaal aufhalten muß, sondern per Videoübertragung an der Verhandlung teilnehmen kann. Diese Möglichkeit besteht beispielsweise beim Hessischen Finanzgericht in Kassel im Wege der Videoübertragung aus den Räumlichkeiten der Steuerberaterkammer Hessen in Frankfurt und auch beim Verwaltungsgericht Darmstadt. Eine Revision gegen Urteile der Finanzgerichte ist nur möglich, wenn sie vom Finanzgericht oder aufgrund Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesfinanzhof zugelassen hat. Es ist zweifelhaft, ob der nur mit einer einzigen Tatsacheninstanz und zudem zulassungsabhängiger Rechtsprüfung ausgestattete Finanzrechtsweg mit dem Grundrecht der Gewährung effektiven Rechtsschutzes des Artikels 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz vereinbar ist. Geldstrafe Die Geldstrafe wird in Tagessätzen zwischen 5 bis 360 Tagessätzen bemessen. Die Tagessatzhöhe bemißt sich nach den sozialen, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Verurteilungszeitpunkt (in der Regel wird ein aktuelles Tagesnettoeinkommen ermittelt). Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe variiert zwischen 1 € und 5.000 €. Die Multiplikation der Anzahl der Tagessätze mit der Höhe des Tagessatzes ergibt die Gesamthöhe der Geldstrafe. Kann die Geldstrafe nicht gezahlt werden, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe, bei der pro Tagessatz ein Tag Haft abzuleisten ist. Revision Die Revision ist ein Rechtsmittel, mittels dem gerichtliche Urteile auf Rechtsfehler überprüft werden können. Im Gegensatz zur Berufung eröffnet die Revision keine neue Tatsacheninstanz. Im deutschen Finanzrechtsweg ist eine Berufung ohnehin nicht vorgesehen. Die Revision ist auch nur eingeschränkt möglich, nämlich nur dann, wenn sie seitens des Finanzgerichts im Urteil zugelassen wurde oder wenn der Bundesfinanzhof sie auf Beschwerde einer der Streitparteien gegen die Nichtzulassung der Revision im finanzgerichtlichen Urteil zugelassen hat. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung nur zuzulassen, wenn • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder • die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder • ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung (des Finanzgerichts) beruhen kann. In der Praxis wird die Revision in Urteilen der Finanzgerichte nur selten zugelassen. Dies zeitigt eine ansteigende hohe Anzahl von Nichtzulassungsbeschwerden, die nur zu einem geringen Prozentsatz erfolgreich sind. Selbstanzeige Eine wirksame Selbstanzeige führt zur Straffreiheit. Sie ist gemäß § 371 AO bei der Steuerhinterziehung und gemäß § 378 Abs. 3 AO bei der leichtfertigen Steuerverkürzung möglich. Eine Selbstanzeige ist nicht möglich bei der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung (§ 370 a AO). Der Umfang der Straffreiheit der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung richtet sich nach dem Umfang der Nachholung oder Berichtigung der Angaben. Weitere Voraussetzung ist die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern. Im Falle der Entdeckungsgefahr sollte die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung zeitnah, möglicherweise sogar in zwei Stufen gestellt werden. Denn die erstrebte Straffreiheit tritt nicht ein, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde bereits zu steuerlichen Prüfungszwecken erschienen ist (Betriebsprüfer, Steuerfahndung, Umsatzsteuernachschau), wenn dem Täter bereits die Einleitung des Strafverfahrens bekannt gegeben worden ist oder wenn die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der steuerlichen Angaben wenigstens zum Teil bereits auf Seiten der Finanzbehörde entdeckt war und dies dem Täter bewußt war. Steuerfahndung Die Steuerfahndungsstellen sind Dienststellen der Landesfinanzbehörden. Steuerfahndung und Zollfahndung haben vier Aufgaben: • Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten bei konkretem Tatverdacht • Ermittlung der Besteuerungsgrundlage in den oben genannten Fällen • Aufdecken und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (Vorfeldermittlungen) • Durchführung von Außenprüfungen auf Ersuchen von Finanzbehörden. Die Beamten der Steuerfahndung haben dabei im Steuerstrafverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung. Bei Auftreten der Steuerfahndung oder der Zollfahndung vor Ort ist aufgrund der rechtlichen Zwitterstellung dieser Dienststellen zunächst einmal zu klären, ob die Steuerfahndung/Zollfahndung gerade im Bereich strafrechtlicher Ermittlungen oder nur im Bereich der Ermittlung steuerlicher Sachverhalte (Vorfeldermittlung) tätig wird. Steuerhinterziehung Der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung ist § 370 Abgabenordnung 1977, wonach eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe droht, wenn den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wurden. Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung ist indessen, daß es tatsächlich zu Steuerverkürzungen gekommen ist oder der Steuerpflichtige für sich oder durch andere nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat. Auch der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar. In besonders schweren Fällen droht nach § 370 Abs. 3 Abgabenordnung 1977 Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Bei Feststellung gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung droht nach dem Qualifikationstatbestand des § 370 a Abgabenordnung 1977 sogar eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren. Die Strafverfolgungsverjährung beträgt bei der einfachen Steuerhinterhinterziehung fünf Jahre, bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung hingegen zehn Jahre. Steuern Nach § 3 Abgabenordnung 1977 sind Steuern Geldleistungen, die • nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen, • von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (Bund, Land, Gemeinde), • zur Erzielung von Einnahmen • allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an dem das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Zölle gehören ebenfalls zu den Steuern. Steuerrecht Das Steuerrecht ist das Spezialgebiet des öffentlichen Rechts, das die Festsetzung und Erhebung von Steuern regelt. Das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren ist in der Abgabenordnung 1977 geregelt. Die konkreten Bestimmungen der Voraussetzungen und der Höhe einer Steuerschuld (materielles Steuerrecht) ist in zahlreichen Einzelsteuergesetzen kodifiziert. Zölle gehören ebenfalls zu den Steuern. Steuerrecht, Fachanwalt für Ein Fachanwalt für Steuerrecht ist ein Rechtsanwalt, der über diese Qualifikation hinaus auf dem Gebiet des Steuerrechts Spezialkenntnisse aufweist. Diese besonderen Kenntnisse sind nachzuweisen in den Bereichen Buchführung, Bilanzwesen, Jahresabschluß, Abgabenrecht, Verfahrensrecht, Bewertungsrecht, in den einzelnen Steuerarten und im Steuerstrafrecht. Das Recht zur Führung dieser Bezeichnung wird ihm aufgrund Nachweises entsprechender theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen. Steuerstrafrecht Steuerstrafrecht ist der Oberbegriff für Steuerstraftaten (§§ 369 bis 376 Abgabenordnung 1977) und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 377 bis 384 Abgabenordnung). Zentraler Tatbestand des Steuerstrafrechts ist die in § 370 Abgabenordnung 1977 geregelte Steuerhinterziehung. § 371 AO sieht Straffreiheit für solche Täter einer Steuerhinterziehung vor, die rechtzeitig ihre unterlassenen, unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegenüber den Finanzbehörden nachholen, berichtigen oder ergänzen. Wichtigster Tatbestand im Bereich der Steuerordnungswidrigkeiten ist die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 Abgabenordnung 1977), der eine Geldbuße bis zu 50.000,00 € für Fälle vorsieht, in denen der Steuerpflichtige zwar ohne Vorsatz, jedoch leichtfertig (grob fahrlässig) rechtswidrige Steuerverkürzungen verursacht hat. Steuerordnungswidrigkeiten verjähren in fünf Jahren. Zu den Steuerstraftaten gehört auch der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel (§ 373 AO). Die Verletzung des Steuergeheimnisses, die § 355 Strafgesetzbuch für Amtsträger unter Strafe stellt, ist keine Steuerstraftat. Strafbefehl Der Strafbefehl ist eine richterliche Entscheidung, die in einem vereinfachten Verfahren nach Anhörung des Beschuldigten anstelle eines Strafurteils ergehen kann. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft (oder auch der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts) kann der zuständige Strafrichter beim Amtsgericht wegen eines Vergehens im schriftlichen Verfahren, also ohne Hauptverhandlung, durch Strafbefehl höchstens eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung oder Geldstrafe verhängen. Daneben sind noch Verwarnung und Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung und Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu zwei Jahren möglich. Hat der Richter Bedenken, im Strafbefehlsverfahren ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, so beraumt er ungeachtet des Strafbefehlsantrags eine solche an. Wird ein Strafbefehl erlassen, so steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich, wenn der Beschuldigte nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt. Wird Einspruch eingelegt, findet eine mündliche Hauptverhandlung statt. Der Strafbefehl hat dann die Funktion einer Anklageschrift. Erscheint der Angeklagte nach Einspruchseinlegung und trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu der Hauptverhandlung, wird sein Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen. Der Angeklagte kann hiergegen Berufung einlegen. Der Angeklagte kann nach Einspruchseinlegung in der Hauptverhandlung bis zur Verkündigung des Urteils seinen Einspruch gegen den Strafbefehl zurücknehmen, nach Beginn der Hauptverhandlung durch Aufruf der Sache allerdings nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Dies wird dann in Betracht zu ziehen sein, wenn die Gefahr besteht, daß im Rahmen der Hauptverhandlung eine höhere Strafe droht als dies im Strafbefehl ursprünglich vorgesehen war. Strafrecht, Fachanwalt für Ein Fachanwalt für Strafrecht ist ein Rechtsanwalt, der über diese Qualifikation hinaus auf dem Gebiet des Strafrechts Spezialkenntnisse (Methodik und Recht der Strafverteidigung, materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht) nachweist. Das Recht zum Führen dieser Bezeichnung wird ihm aufgrund Nachweises entsprechender theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen. Strafverteidiger Der Strafverteidiger ist neben der Staatsanwaltschaft und dem Gericht unabhängiges selbständiges Organ der Rechtspflege und zugleich Interessenwalter des Mandanten. Er ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnet. Der Strafverteidiger soll aber auch im Zusammenwirken mit Gericht und Staatsanwaltschaft der Wahrheitsfindung dienen und darf diese somit nicht erschweren oder vereiteln. In allen Phasen des Strafverfahrens (Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverhandlung) und in jeder Instanz hat der Beschuldigte das Recht, sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen. Der Beschuldigte ist über dieses Recht zu belehren. Verteidiger darf jeder Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule sein (§ 138 Abs. 1 Strafprozeßordnung). Ein Beschuldigter darf bis zu drei Wahlverteidiger beauftragen. Hat er keinen Wahlverteidiger, so ist ihm in den Strafverfahren, in denen das Gesetz eine Verteidigung als notwendig vorschreibt, ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Im Gegensatz zum Beschuldigten selbst hat der Strafverteidiger ein Recht auf Einsicht in sämtliche Akten und Beweismittel, die für das Strafverfahren von Relevanz sind bzw. die im Falle der Anklageerhebung dem zuständigen Gericht vorzulegen wären. In der Hauptverhandlung hat der Strafverteidiger insbesondere ein Frage- und Erklärungsrecht sowie das Recht Anträge zu stellen. Er darf ferner an richterlichen Vernehmungen des Beschuldigten, an Augenscheinseinnahmen und kommissarischen Zeugenvernehmungen teilnehmen. Die grundsätzlichen Arten der Verteidigungsstrategien sind die Verteidigung auf Freispruch und die Verteidigung auf Strafmaß. Im Steuerstrafverfahren können neben Rechtsanwälten und Hochschullehrern auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer als Wahlverteidiger fungieren, so lange die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt. Nach einer Übernahme des Strafverfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft kann dieser Personenkreis die Verteidigung nur noch gemeinsam mit einem Rechtsanwalt oder einem Hochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt führen. Tatsächliche Verständigung Die tatsächliche Verständigung ist eine Art Deal im Rahmen eines Betriebsprüfungs- oder Rechtsbehelfsverfahrens. Die Voraussetzungen einer tatsächlichen Verständigung sind nicht gesetzlich geregelt, jedoch seitens des Bundesfinanzhofs bindend aufgestellt. Danach ist eine tatsächliche Verständigung nur über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände des aufzuklärenden Sachverhalts, nicht jedoch über Rechtsfragen, die rechtliche Würdigung des Sachverhalts oder über die Höhe von Steuern zulässig. Da also nur eine tatsächliche Verständigung über die Höhe von Besteuerungsgrundlagen zulässig ist, müssen die Parteien die Höhe der aus einer Einigung über Besteuerungsgrundlagen resultierenden Abgaben im Blick behalten. Es ist wichtig darauf zu achten, daß auf Seiten des Finanzamts ein tatsächlich zuständiger Bediensteter, der das Finanzamt auch wirksam gegenüber Dritten vertreten kann (mindestens ein Sachgebietsleiter), die tatsächliche Verständigung unterzeichnet. Der Abschluß einer wirksamen tatsächlichen Verständigung hat zur Folge, daß im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens oder eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens eine Abweichung vom einvernehmlich festgestellten Sachverhalt nicht mehr erfolgen darf. Eine Klagebefugnis ist nur noch insoweit gegeben, als daß das Finanzamt von dem Inhalt der wirksamen tatsächlichen Verständigung abweicht. Umsatzsteuer-Nachschau Die Nachschau ist ein Mittel der Steueraufsicht. Amtsträger der Finanzbehörden sind berechtigt, Grundstücke und Räume von Personen, denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungshandlungen vorzunehmen oder sonstige Feststellungen zu treffen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Die Umsatzsteuer-Nachschau ist in § 27 b Umsatzsteuergesetz geregelt. Danach können Amtsträger ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer formellen Außenprüfung vor Ort bei Gewerbetreibenden und sonstigen Selbständigen Sachverhaltsfeststellungen betreiben. Auf Verlangen sind den damit betrauten Amtsträgern Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Es kann im Einzelfall ohne vorherige schriftliche Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung/Betriebsprüfung nach §§ 193 ff. Abgabenordnung 1977 übergegangen werden. In der Praxis ist festzustellen, daß - wohl aus organisatorischen Gründen - von dem Instrument der Umsatzsteuer-Nachschau seitens der Finanzbehörden in weit geringerem Umfang Gebrauch gemacht wird wie von dem Instrument der Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Umsatzsteuer-Sonderprüfung siehe Betriebsprüfung Wirtschaftskriminalität Der Begriff Wirtschaftskriminalität umfaßt die zahlreichen Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts. Diese befinden sich im Strafgesetzbuch und dem Nebenstrafrecht. Sie werden durch Verantwortliche von Wirtschaftsunternehmen oder zum Nachteil von Unternehmen begangen. Typische Tatbestände sind (beispielhaft) Insolvenzstraftaten, Subventionsbetrug, Kreditbetrug, Wucher, Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Kapitalanlagebetrug, Produktpiraterie, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Vorteilsgewährung, Urheberrechtsverletzungen, Markenrechtsverletzungen etc. Der Bereich der Wirtschaftskriminalität macht zwar in Fallzahlen nur einen geringen Teil der statistisch erfaßten Kriminalität aus. Der durch Wirtschaftskriminalität verursachte Schaden ist demgegenüber jedoch durch das große Dunkelfeld sehr hoch.